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Besuch einer teuren Reha-Klinik ist Privatvergnügen

Das BSG hat entschieden, dass einem Versicherten kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung zusteht bei Wahl einer teureren Vertragseinrichtung bei stationärer Rehabilitation. Der Kläger vollzog als Selbstzahler die Rehabiltiationsmaßnahme in einer teureren Wunscheinrichtung mit Versorgungsvertrag, als von der Krankenkasse genehmigt worden war. Ein Anspruch auf Kostenerstattung der Mehrkosten besteht auch unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nicht, wenn die Krankenkasse in rechtmäßiger Art und Weise eine Vertragseinrichtung ausgewählt hatte.

 

Az.:  B 1 KR 12/12 R                          R.H.  ./.  KKH

Az.:  B 1 KR 53/12 R                          B.H.  ./.  KKH

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht Julia Hillenbrand